Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 32 Angemeldete Designs

Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund4 Entscheidungen

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Rechte, die durch die Anmeldung von Designs begründet werden.

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